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Zu den pädagogischen Aufgaben der Kleinkindbetreuung gehört ein regelmäßiger Austausch mit den Erziehungsberechtigten. Daher sind diese zur regelmäßigen Zusammenarbeit verpflichtet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betreuung erst mit Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal beginnt und ebenso mit der Übergabe an eine abholberechtigte Person (diese müssen bei Anmeldung in der Tagesbetreuungseinrichtung definiert werden) endet. Bei Veranstaltungen der Tagesbetreuungseinrichtung haben ebenso die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für das Kind.
Jede relevante Änderung (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Wohnsitzadresse, Dienstgeberwechsel der Erziehungsberechtigten, etc.) während des Betreuungsjahres haben die Erziehungsberechtigten umgehend schriftlich der Leitung in der Tagesbetreuungseinrichtung Wifki mitzuteilen.
Grundsätzlich kann Kleinkindern keine medizinische Versorgung durch das jeweilige Betreuungspersonal garantiert werden, sodass jegliche Verabreichung von Medikamenten durch die/den Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Ausgenommen ist die Verabreichung von Kaliumjodidtabletten im Fall eines schweren Kernkraftwerkunfalls.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf in der Tagesbetreuungseinrichtung gewährleisten zu können, sind die Kinder der Vormittagsbetreuung bis spätestens 8.30 Uhr zu bringen. Am Vormittag wird für jedes Kind eine gemeinsame Vormittagsjause vom Betreuungspersonal zubereitet. Das Mittagessen findet um 11.30 Uhr statt. Das Mittagessen ist bis Freitag 12.00 Uhr für die kommende Woche bekanntzugeben und im Krankheitsfall bis 7.30 Uhr des jeweiligen Betreuungstages abzubestellen, da es ansonsten verrechnet werden muss. Im Anschluss daran besteht eine Ruhepause, in der die Kinder auch schlafen können. Für die Kinder in der Nachmittagsbetreuung gibt es wie schon am Vormittag wieder eine gemeinsame Jause.
Kinder mit ansteckenden Krankheiten und Krankheiten, bei denen das Kind so geschwächt ist, dass es dem Betreuungsprogramm nicht folgen kann, werden nicht zur Betreuung übernommen. Im Streitfall kann von dem/den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes verlangt werden. Der/die Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall zur umgehenden Meldung über alle Krankheiten verpflichtet. In Einzelfällen (z. B. Windpocken, Lausbefall, etc.) kann eine ärztliche Bestätigung für das Wiederkommen verlangt werden. Erkrankt ein Kind während der Betreuungszeit, werden der/die Erziehungsberechtigten sowie bei deren Nicht erreichen allfällige weitere bekannt gegebene Personen umgehend verständigt, damit das Kind so schnell als möglich abgeholt werden kann.