Amtstafel

Alle Informationen sind auch in den Schaukästen vor dem Haupteingang des Gemeindeamts ersichtlich sowie in der Cities-App.

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NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Hinterlegung eines Schriftstückes Matei Ruxandra

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Hinterlegung Schriftstück für Spindler Leopoldine

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"S 34 Traisental Schnellstraße“, Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 iVm § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999

Betrifft: WST1-U-716/078-2026

Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG) vertreten durch ASFINAG Baumanagement GmbH und Land Niederösterreich, Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“, Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 iVm § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999; Antrag auf Fristverlängerung vom 01.06.2026 gemäß § 24f Abs 5 UVP-G

Runderlass 3/2026 der Abteilung Wirtschaft Tourismus und Technologie

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Kundmachung Jagdpacht

Amerikanische Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe - Informationsblatt

Grünvorlageverordnung für Rotwild im Verwaltungsbezirk St. Pölten

Aktuelle Grünvorlageverordnung der BH St. Pölten, kundgemacht am 06.05.2026, zur Kenntnis übermittelt.

Die Verordnung wurde im RIS unter folgendem Link veröffentlich:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260506_3/BVB_NI_PL_20260506_3.pdf

Waldbrandverordnung der BH St. Pölten

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 21. April 2026 aufgrund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

Die Waldbrandverordnung wurde im RIS kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260421_2/BVB_NI_PL_20260421_2.pdf

BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes 2025/2026

Das Schreiben vom 21.11.2025 ist aufgehoben und wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Aufgrund des Rückgangs der positiven H5N1-Wildvogelfälle ist ganz Österreich ab dem 04.04.2026 als Gebiet mit erhöhtem Risiko definiert. Die Gebiete mit stark erhöhtem Ri-siko (Stallpflicht) wurden in ganz Österreich aufgehoben. Es sind jedoch weiterhin die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 der Vogelgesundheitsverordnung einzuhalten (Beilage 1).

Die aktuelle Situation ist auf der Homepage des Landes NÖ dargestellt www.noe.gv.at.

Auf der Homepage werden Karten zur Verfügung gestellt, mit denen die Bürgerinnen und

Bürger feststellen können, ob sie sich in einem Risikogebiet und in einer Sperrzone befinden.

Grundsätzlich sollte auf die jeweils aktuellen Informationen des Landes (Geflügelpest

(Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich) und des Bundes (Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG) Bedacht genommen werden. Auf der Home-page der AGES befinden sich zusätzliche Informationen in Form von Kurzvideos und Merkblättern zur aviären Influenza. (Vogelgrippe - AGES).

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