Das Team der Tagesbetreuungsstätte „WIFKI“ bietet Eltern Betreuungsangebot für ihre Kleinkinder und Kinder im Alter zwischen einem Jahr und 14 Jahren (Schulkinder nur in den Ferien) an. Die Einrichtung leistet somit einen besonderen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Pädagogisch geschulte Betreuerinnen gehen auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder ein und bieten eine umfassende und entwicklungsgerechte Unterstützung in familiärer Atmosphäre. Auch eine gesunde Jause und ein Mittagessen der ortsansässigen Gastronomie werden im WIFKI angeboten.
Die Tagesbetreuungseinrichtung ist entsprechend den Bestimmungen des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 idgF in Verbindung mit der NÖ Tagesbetreuungsverordnung idgF für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Erreichen des Kindergarteneintrittsalters allgemein zugänglich. Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Tagesbetreuungseinrichtung ist das Vorhandensein eines nachweislichen Betreuungsbedarfs des/der Erziehungsberechtigten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht das Angebot vorrangig Kleinkindern im Alter zwischen 2 und 2,5 Jahren zu. Die weitere Reihung erfolgt primär nach Geburtsdatum des Kindes. In begründeten Fällen kann davon jedoch auch abgesehen werden. Vor Erreichen des Kindergartenalters muss Ihr Kind in der Hauptwohnsitzgemeinde für den Kindergarten angemeldet werden.
Die Tagesbetreuungseinrichtung ist von Montag bis Freitag 6.30-16.00 Uhr bei Bedarf bis 17.00 Uhr VIF-konform geöffnet. Geschlossen ist die Betreuung in den Weihnachtsferien (zwischen Weihnachten und Hl. Drei Könige; 24.12.-6.1.), an den gesetzlichen Feiertagen, am Karfreitag, zu Allerseelen, am Landesfeiertag (15.11.) und die letzte Woche in den Sommerferien (9. Ferienwoche). Allfällige weitere Tage, an denen die Tagesbetreuungseinrichtung schließt, werden rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Ein Ersatzbetrieb ist in keinem Fall vorgesehen.
Die Anmeldung und Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt über die Leitung in der Tagesbetreuungseinrichtung der Marktgemeinde Ober-Grafendorf vor Ort. Die Vergabe der Plätze erfolgt unter Berücksichtigung der oben genannten Aufnahmekriterien.
Die schriftliche Anmeldung ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt inkl. Vorlage eines Nachweises der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten möglich. Bei der Anmeldung ist der Betreuungsbedarf sowie die Teilnahme am Mittagessen bekanntzugeben. Aus organisatorischen Gründen hat die Betreuung an mindestens einem Tag in der Woche zu erfolgen. Änderungswünsche des Betreuungsumfangs können die Erziehungsberechtigten gegebenenfalls ausschließlich immer bis zum 15. des Vormonats für 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember bekanntgeben. Eine Kündigung ist jederzeit von beiden Seiten bis zum Ende des nächsten Monats möglich.
Die Betreuung ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr für Kinder unter 3 Jahren kostenlos. Außerhalb dieser Zeit wird pro angefangener Stunde ein Betreuungsentgelt von € 2,70 verrechnet. Berechnungsgrundlage dafür ist die Zeitangabe in der Betreuungsvereinbarung. Außerdem werden Zeiten die nicht gemeldet wurden, Ihr Kind aber trotzdem in der Betreuung war, zusätzlich verrechnet.
Der Beitrag laut Betreuungsvereinbarung ist ein monatlicher Fixbetrag und wird auch bei Abwesenheit, Krankheit, Urlaub und anderen Gründen vorgeschrieben. Bei Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung werden die Eltern verständigt und das Kind vom Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung ausgeschlossen.
Sollte ein Kind nach 17.00 Uhr (Mo-Fr) bzw. nach 17.30 Uhr (Do-Fr) verspätet abgeholt werden, wird ein Entgelt in der Höhe von € 10,- pro beginnender halben Stunde zum Betreuungsentgelt zusätzlich verrechnet.
Zusätzlich werden pro Monat für jedes Kleinkind € 18,- Nebenkosten für die Vormittagsjause, Windeln, Salben und Feuchttücher sowie für Bastelmaterial verrechnet.
Die Verrechnung erfolgt über die Marktgemeinde Ober-Grafendorf im Nachhinein und wird zur Fälligkeit
(20. des Folgemonats) von dem auf der Anmeldung bekanntgegebenen Konto abgebucht.
Der Betreuungsbeitrag unterliegt einer Wertsicherung, welche jährlich im September im Ausmaß des aktuellen Verbraucherpreisindex der Bundesanstalt Statistik Österreich durchgeführt wird. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner endgültig verlautbarte Indexzahl. Die erste Valorisierung wird im Jänner 2024 erfolgen.
Für die Abwesenheit eines Kindes sowie etwaige vorzeitige Abholung des Kindes werden keine Kosten rückerstattet.
Zu den pädagogischen Aufgaben der Kleinkindbetreuung gehört ein regelmäßiger Austausch mit den Erziehungsberechtigten. Daher sind diese zur regelmäßigen Zusammenarbeit verpflichtet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betreuung erst mit Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal beginnt und ebenso mit der Übergabe an eine abholberechtigte Person (diese müssen bei Anmeldung in der Tagesbetreuungseinrichtung definiert werden) endet. Bei Veranstaltungen der Tagesbetreuungseinrichtung haben ebenso die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für das Kind.
Jede relevante Änderung (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Wohnsitzadresse, Dienstgeberwechsel der Erziehungsberechtigten, etc.) während des Betreuungsjahres haben die Erziehungsberechtigten umgehend schriftlich der Leitung in der Tagesbetreuungseinrichtung Wifki mitzuteilen.
Grundsätzlich kann Kleinkindern keine medizinische Versorgung durch das jeweilige Betreuungspersonal garantiert werden, sodass jegliche Verabreichung von Medikamenten durch die/den Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Ausgenommen ist die Verabreichung von Kaliumjodidtabletten im Fall eines schweren Kernkraftwerkunfalls.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf in der Tagesbetreuungseinrichtung gewährleisten zu können, sind die Kinder der Vormittagsbetreuung bis spätestens 8.30 Uhr zu bringen. Am Vormittag wird für jedes Kind eine gemeinsame Vormittagsjause vom Betreuungspersonal zubereitet. Das Mittagessen findet um 11.30 Uhr statt. Das Mittagessen ist bis Freitag 12.00 Uhr für die kommende Woche bekanntzugeben und im Krankheitsfall bis 7.30 Uhr des jeweiligen Betreuungstages abzubestellen, da es ansonsten verrechnet werden muss. Im Anschluss daran besteht eine Ruhepause, in der die Kinder auch schlafen können. Für die Kinder in der Nachmittagsbetreuung gibt es wie schon am Vormittag wieder eine gemeinsame Jause.
Kinder mit ansteckenden Krankheiten und Krankheiten, bei denen das Kind so geschwächt ist, dass es dem Betreuungsprogramm nicht folgen kann, werden nicht zur Betreuung übernommen. Im Streitfall kann von dem/den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes verlangt werden. Der/die Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall zur umgehenden Meldung über alle Krankheiten verpflichtet. In Einzelfällen (z. B. Windpocken, Lausbefall, etc.) kann eine ärztliche Bestätigung für das Wiederkommen verlangt werden. Erkrankt ein Kind während der Betreuungszeit, werden der/die Erziehungsberechtigten sowie bei deren Nicht erreichen allfällige weitere bekannt gegebene Personen umgehend verständigt, damit das Kind so schnell als möglich abgeholt werden kann.
Ein Ausschluss von der Betreuung ist möglich wenn, ein Kostenrückstand von 2 Monatsbeiträgen besteht, ein Kind regelmäßig krank oder geschwächt in die Betreuung gebracht wird oder die Meldepflicht zu Krankheiten nicht erfüllt wird, der/die Erziehungsberechtigte/n ihre Verpflichtungen nicht erfüllt/erfüllen oder der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt.
Wenn für ein Kind ein Betreuungsplatz in einer Tagesbetreuungseinrichtung oder einem Kindergarten in der Hauptwohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, wird dieses von der Betreuung in der Tagesbetreuungseinrichtung der Marktgemeinde Ober-Grafendorf ausgeschlossen.
Für Kinder, die ein Jahr vor der Schulpflicht sind, muss die Hauptwohnsitzgemeinde einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung bereitstellen. Für jüngere Kinder besteht kein Rechtsanspruch, diese werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen.
Die Erziehungsberechtigten haben sich grundsätzlich in ihrer Hauptwohnsitzgemeinde über die vorhandene Betreuungsmöglichkeit zu erkundigen. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Betreuung des Kindes in der Tagesbetreuungseinrichtung Wifki erfolgen:
Die Hauptwohnsitzgemeinde verfügt über keine eigene Tagesbetreuungseinrichtung.
In der vorhandenen Tagesbetreuungseinrichtung ist zum Zeitpunkt des Betreuungsbedarfes kein Platz frei.
Die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes erklärt sich dazu bereit, einen Betrag in der Höhe von € 400,- (laut § 6 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 idgF) bei VIF-konformen Angebot pro Monat pro Kind an die Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung zu bezahlen.
Ja, die angemeldeten Zeiten sind laut Betreuungsvereinbarung zu bezahlen. Wird mehr Betreuung benötigt, ist diese in der Vorwoche bis spätestens Donnerstag im Wifki zu melden, diese Stunden werden ebenfalls verrechnet.
Die Anmeldung für das Mittagessen ist laut Betreuungsvereinbarung gültig. Für Kinder, welche eine Betreuung bis 13.00 Uhr und länger haben ist das Mittagessen verpflichtend.
Abmeldungen (z. B. durch Krankheit, Terminen etc.) müssen bis spätestens 8.30 Uhr am selben Tag per Telefon 027472727 oder per E-Mail info@wifki.at zu erfolgen.
Die Kosten für das Mittagessen betragen:
Kleinkinder | € 2,90 pro Mahlzeit (inkl. 10 % USt) |
Kinder | € 4,70 pro Mahlzeit (inkl. 10 % USt) |
Schüler:innen | € 5,30 pro Mahlzeit (inkl. 10 % USt) |
Tagesbetreuungseinrichtung WIFKI
027472313413 oder 0676845671413
info@wifki.at
Marktgemeinde Ober-Grafendorf
Robert Lurger | Susanne Pfeiffer Verrechnung 027472313211 |
Förderverein WIFKI-Wir für Kinder
Obmann: Michael Paukowitsch
Raiffeisengasse 7, 3200 Ober-Grafendorf (Eingang Kirchengasse)
info@wifki.at